Gemäß § 32 des Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 führt die Landesregierung ein öffentlich zugängliches Register über mittelgroße Feuerungsanlagen.
Register mittelgroßer Feuerungsanlagen*
Gemäß § 10 Abs. 7 des Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 sind Verfügungsberechtigte von mittelgroßen Feuerungsanlagen verpflichtet diese Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Inbetriebnahme nach einem Austausch oder einer wesentlichen Änderung in einem öffentlichen Register zu registrieren. Die Verfügungsberechtigten einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW haben diese gemäß § 10 Abs. 7 bis zum 31. Dezember 2023, die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen gemäß § 10 Abs. 7 des StHKanlG
Information für Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen
Letzte Änderung: 10.01.2023